Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. In ihr werden vom Verordnungsgeber auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.
Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen.
Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004. Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde eine Neufassung erstellt, die ab dem 1. Oktober 2007 gültig war.
Die Novelle von 2013 setzt die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) und die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz mit Wirkung vom 1. Mai 2014 um, wobei fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen erst ab dem 1. Mai 2015 ordnungswidrig sind.
Prinzipien der EnEV
Die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht:
- Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie relevant.
- Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Damit kommt sie einer Ökobilanz deutlich näher.
Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust.
Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt in Deutschland
- für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
- für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beide gelten sollen, werden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.
Die EnEV gilt nicht für:
- Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, wenn bei der zuständigen Landesbehörde eine Ausnahme beschieden wird.
- Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen
- großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen
- unterirdische Bauwerke
- Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäuser, etc.)
- Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.
Die EnEV 2014:
Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novellierung der Energieeinsparverordnung mit den Änderungen des Bundesrats-Beschlusses vom 11. Oktober 2013 beschlossen. Die Verkündung der Änderungen erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 21. November 2013. Die Neuerungen treten überwiegend am 1. Mai 2014 in Kraft.
Die Überarbeitung der Energieeinsparverordnung findet ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto-Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Inhaltliche Grundlage des aktuellen Beschlusses ist die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU). Eigentlich schreibt die EU-Richtlinie ein Inkrafttreten der Landesregelung bis zum 9. Januar 2013 vor. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden. Der in Fachkreisen schon länger kursierende Begriff EnEV 2014 statt EnEV 2012, stellt sich mittlerweile als richtig heraus.
Als Nachweisverfahren sollte die DIN 4108 auch im Wohngebäude ganz von der DIN 18599 abgelöst werden. In der beschlossenen Fassung der EnEV bleibt das Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 für Wohngebäude gültig. Mit dem sogenannten Modellgebäudeverfahren wird sogar ein vereinfachtes drittes „Nachweis“verfahren eingeführt.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
Hausbesitzer müssen bis 2015 Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, gegen moderne Heizsysteme austauschen. Für viele Altanlagen gibt es Ausnahmen.
Verschärfung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten in einer Stufe um
25 %, ab dem 1. Januar 2016. Verschärfung der Anforderung im Neubau an die Mindestqualität der Gebäudehülle, um durchschnittlich
20 % ab dem 1. Januar 2016.
Keine Anhebung der Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden.
Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmeregeln betreffen eigen genutzte Wohnhäuser.
Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
Modellgebäudeverfahren. Zusätzliches vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude (an enge Kriterien gebunden). Auch EnEV Easy genannt.
Die wichtigsten Änderungen zum Energieausweis sind: Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen im Bandtacho. Vorlagepflicht bei Vermietung und Verkauf bis hin zu Pflichtangaben zur Energieeffizienz bei Immobilienanzeigen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Neubau auf eine moderate Anforderungserhöhung und bei Sanierungsmaßnahmen auf Anreize durch den Ausbau und Aufstockung von Fördermaßnahmen gesetzt wird. In der Politik wird hier auch von einer Modernisierungsoffensive gesprochen.
80 Prozent der Deutschen heizen mit veralteter Technik. Dennoch erfasst die EnEV 2014 nur wenige dieser überholten Heizungen. Rund 11 Millionen alte Niedertemperaturheizungen fallen nicht unter die Austauschpflicht, entsprechen aber auch nicht dem Stand der Technik. Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte die EnEV daher als "wirkungslos".
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